P-Konto auf dem Vormarsch

Nur noch wenige Monate, bis das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft tritt und somit jedem Schuldner die Möglichkeit bietet, trotz Pfändungen weiterhin aktiv am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die Redaktion von kerner.de hat die wichtigsten Eckpunkte noch einmal zusammengefasst.

Bisherige Rechtslage
Nach geltendem Recht kann ein Schuldner nach Pfändung eines Kontoguthabens nicht mehr über das selbige verfügen. Das Konto ist blockiert, bis der Schuldner eine gerichtliche Entscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hat. Zudem darf die Bank innerhalb der ersten zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht an den oder die Gläubiger leisten.

Zukünftige Rechtslage
Mit Einführung des Pfändungsschutzkontos haben die Banken und Kreditinstitute automatisch einen pfändungsfreien Grundbetrag in Höhe von 985,15 Euro zu berücksichtigen (Basispfändungsschutz). Der Grundfreibetrag erhöht sich durch Unterhaltspflichten und andere pfändungsfreie Beträge des Schuldners gemäß Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes.

Nähere Informationen zum P-Konto lesen Sie hier >>

Das Pfändungsschutzkonto macht den Weg der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute frei und gewährleistet allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Im Rahmen des pfändungsfreien Betrages können die Schuldner zukünftig Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. tätigen und somit den alltäglichen Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen u.s.w. weiterhin nachkommen.

Übrigens: Der Pfändungsschutz besteht für Einkommen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in gleichem Maße.

Nähere Informationen zum P-Konto lesen Sie hier >>

verfasst am 14.01.2010 von Redaktion kerner.de.
Stichworte:

P-Konto, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsschutz, Konto, Girokonto, Pfändung, Freigrenze, Freibetrag, Grundfreibetrag, Gesetz

Diesen Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist ausdrücklich gestattet, wenn ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z.B. folgenden Linkcode:
Name:
Email:
Kommentar:
sms
Empfehlen Sie jetzt diese Seite kostenlos Ihren Freunden per FreeSMS:
sms